Symbolbild: Geschäftsbericht mit Nachhaltigkeitskapitel neben einem Laptop mit CO2-Auswertung
Der Nachhaltigkeitsbericht ist kein Extraheft mehr, sondern Teil des Lageberichts – und wird entsprechend geprüft.

Kaum ein Thema hat in den vergangenen zwei Jahren so viele Kehrtwenden erlebt wie die Nachhaltigkeit von Unternehmen. Erst kam eine europäische Berichtspflicht, die nach Schätzungen der Kommission rund 50.000 Unternehmen erfasst hätte. Dann kam das Omnibus-Paket und hat diesen Kreis um etwa 90 Prozent zusammengestrichen. Parallel wurden die Berichtsstandards um rund zwei Drittel ihrer Datenpunkte erleichtert, die europäische Lieferkettenrichtlinie auf Ende des Jahrzehnts verschoben und ein Gesetz gegen Greenwashing zurückgezogen – während gleichzeitig ein anderes Gesetz gegen Greenwashing genau in diesen Tagen in Kraft tritt.

Das Ergebnis ist ein Flickenteppich aus „gilt schon“, „gilt bald“ und „gilt vielleicht nie“. Viele mittelständische Geschäftsführer haben daraus die naheliegende Konsequenz gezogen: erst einmal abwarten. Das ist nachvollziehbar – und in Teilen riskant. Denn der Druck ist nicht verschwunden, er hat nur die Quelle gewechselt. Er kommt heute seltener vom Gesetzgeber und häufiger von Großkunden, Banken, Auftraggebern und Bewerbern.

Dieser Beitrag sortiert das Thema von Grund auf: was Nachhaltigkeit im Unternehmen praktisch bedeutet, welche Begriffe wirklich wichtig sind, was der Rechtsstand im September 2026 ist, wie eine erste CO₂-Bilanz entsteht, welche Maßnahmen sich rechnen, welche Fördermittel es gibt, was man in der Werbung nicht mehr sagen darf – und was das Ganze realistisch kostet. Wir nennen Zahlen, wo es belastbare Zahlen gibt, und kennzeichnen offen, wo es nur Erfahrungswerte sind.

Was Nachhaltigkeit im Unternehmen konkret bedeutet

Nachhaltigkeit ist im Unternehmenskontext kein Gesinnungsthema, sondern eine Frage der Steuerung: Welche Ressourcen verbraucht das Unternehmen, welche Risiken entstehen daraus, und welche davon schlagen früher oder später auf Kosten, Finanzierung oder Absatz durch? Der klassische Dreiklang unterscheidet dabei drei Felder, die im Finanzmarkt unter dem Kürzel ESG zusammengefasst werden.

Umwelt (Environmental). Energie- und Wasserverbrauch, Treibhausgasemissionen, Abfall und Materialeinsatz, Flächennutzung, Emissionen in der Lieferkette. Das ist der Bereich, in dem Nachhaltigkeit am unmittelbarsten messbar ist – und in dem sie am häufigsten direkt Geld spart.

Soziales (Social). Arbeitsbedingungen, Arbeitssicherheit, Weiterbildung, Entgeltgleichheit, Fluktuation, Umgang mit Zeitarbeit, Menschenrechte in der Lieferkette. Für viele Mittelständler ist das der Bereich mit dem schnellsten Ergebnis, weil er direkt auf die Personalgewinnung wirkt.

Unternehmensführung (Governance). Verantwortlichkeiten, Compliance, Korruptionsprävention, Hinweisgebersystem, Umgang mit Lieferanten, Datenschutz und IT-Sicherheit. Governance ist das unspektakulärste und zugleich das Feld, das Prüfer und Banken zuerst ansehen, weil es zeigt, ob die anderen Angaben überhaupt verlässlich zustande kommen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Nachhaltigkeit als Handeln und Nachhaltigkeitsberichterstattung als Dokumentation. Die Berichterstattung kostet Geld und bringt für sich genommen keinen Ertrag. Die dahinterliegenden Maßnahmen dagegen – Energieeffizienz, Materialeinsatz, Fuhrpark, Prozesse – amortisieren sich oft in wenigen Jahren. Wer beides in einen Topf wirft, kommt zwangsläufig zu dem Schluss, dass Nachhaltigkeit nur Bürokratie sei.

Begriffe sortiert: CSR, ESG, CSRD, ESRS, VSME

Die Begriffsvielfalt ist einer der Gründe, warum das Thema so sperrig wirkt. Tatsächlich meinen viele Begriffe dasselbe Dokument aus unterschiedlicher Perspektive.

BegriffWas dahintersteckt
NachhaltigkeitsberichtDer Sammelbegriff für die Darstellung der ökologischen, sozialen und unternehmensführungsbezogenen Leistung eines Unternehmens.
CSR-BerichtÄltere Bezeichnung aus der Zeit der freiwilligen „Corporate Social Responsibility“. Inhaltlich meist dasselbe, rechtlich überholt.
ESG-ReportDer im Finanzmarkt übliche Begriff. Investoren und Banken meinen damit vor allem die auswertbaren Kennzahlen, nicht den Fließtext.
Erklärung zur Unternehmens­nachhaltigkeitDer neue Fachbegriff aus der europäischen Regelung. Er betont, dass es sich nicht mehr um eine Broschüre handelt, sondern um einen formalen Bestandteil der Rechnungslegung.
CSRDCorporate Sustainability Reporting Directive, Richtlinie (EU) 2022/2464. Legt fest, wer berichten muss und in welcher Form.
ESRSEuropean Sustainability Reporting Standards. Legen fest, was im Bericht stehen muss – von Treibhausgasemissionen über Wasserverbrauch bis zu Belegschaftskennzahlen.
VSME / Voluntary StandardDer schlanke freiwillige Standard für kleine und mittlere Unternehmen. Seit 2026 als „Voluntary Standard“ weiterentwickelt und mit einer wichtigen Schutzfunktion versehen (siehe unten).
EU-TaxonomieEin Klassifizierungssystem dafür, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Vor allem für Finanzierung und große Unternehmen relevant.
LkSG / CSDDDSorgfaltspflichten in der Lieferkette – national das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, europäisch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive.
CBAMDer CO₂-Grenzausgleich für den Import bestimmter Waren wie Stahl, Aluminium, Zement oder Düngemittel.
EUDRDie EU-Entwaldungsverordnung für Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Palmöl, Soja und Rind sowie daraus hergestellte Produkte.

Die entscheidende strukturelle Neuerung steckt nicht in einem dieser Begriffe, sondern in der Platzierung: Der Nachhaltigkeitsbericht wird nicht mehr separat veröffentlicht, sondern ist fester Bestandteil des Lageberichts im Jahresabschluss. Er steht damit auf einer Stufe mit der Finanzbilanz, unterliegt denselben Aufstellungs- und Offenlegungsfristen und wird geprüft. Genau das ändert die Anforderungen an die Datenqualität grundlegend: Was im Lagebericht steht, muss nachvollziehbar hergeleitet und belegt sein.

Rechtsstand September 2026: was das Omnibus-Paket verändert hat

Die Regulierung wurde in zwei Schritten entschärft. Zuerst kam im April 2025 die sogenannte „Stop-the-clock“-Richtlinie (EU) 2025/794, die die Erstanwendung für die zweite und dritte Berichtswelle um zwei Jahre verschob. Dann folgte das eigentliche Substanzpaket.

Die neue Schwelle: über 1.000 Beschäftigte und über 450 Mio. € Umsatz

Nach der Trilog-Einigung vom 9. Dezember 2025 und der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 16. Dezember 2025 wurde die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht; sie ist am 18. März 2026 in Kraft getreten. Sie hebt die Schwelle für die CSRD-Berichtspflicht auf mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz an. Der Anwendungsbereich schrumpft dadurch um rund 90 Prozent gegenüber der ursprünglichen Fassung.

Für die zweite Welle – große Unternehmen, die bislang nicht kapitalmarktorientiert sind – beginnt die Berichtspflicht damit, sofern sie überhaupt oberhalb der neuen Schwelle liegen, mit dem Geschäftsjahr 2027. Für Unternehmen aus Drittstaaten mit relevanter EU-Präsenz ist das Geschäftsjahr 2028 vorgesehen.

Deutschland: Umsetzung weiterhin offen

Deutschland hat die CSRD bis heute nicht in nationales Recht überführt. Die Umsetzungsfrist lief am 6. Juli 2024 ab; die EU-Kommission führt ein Vertragsverletzungsverfahren. Ein erster Gesetzentwurf verfiel mit der Bundestagswahl im Februar 2025. Der neue Regierungsentwurf vom 3. September 2025 (Bundestagsdrucksache 21/1857) liegt seither im parlamentarischen Verfahren. Ende März 2026 legten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD einen Änderungsantrag vor, der die neuen europäischen Schwellenwerte abbildet; am 13. April 2026 fand dazu die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt.

Wichtig: Zum Redaktionsschluss dieses Beitrags am 21. September 2026 ließ sich keine abschließende Verkündung des deutschen CSRD-Umsetzungsgesetzes belegen. Umstritten ist insbesondere ein Punkt des Änderungsantrags, der neu erfasste Unternehmen rückwirkend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 verpflichten würde – also für ein bereits abgeschlossenes Jahr. Ebenfalls offen sind die Zählweise der Beschäftigten (Köpfe oder Vollzeitäquivalente), die Einbindung der Arbeitnehmervertretung und die Frage, wer den Bericht prüfen darf. Wer im Grenzbereich der Schwellen liegt, sollte den Stand vor jeder Entscheidung aktuell prüfen lassen.

ESRS 2.0: rund zwei Drittel weniger Datenpunkte

Parallel wurden die Standards überarbeitet. EFRAG legte im Dezember 2025 vereinfachte Entwürfe vor, die Kommission konsultierte im Mai 2026 und verabschiedete am 3. Juli 2026 den delegierten Rechtsakt mit den überarbeiteten ESRS. Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt je nach Zählweise um 60 bis 71 Prozent; die Kommission erwartet Kostenersparnisse von über 30 Prozent je Unternehmen. Inhaltlich wichtiger als die reine Zahl sind die methodischen Änderungen: ein stärker prinzipienbasierter Ansatz („fair presentation“ statt Abhaken), ein Top-down-Vorgehen bei der Wesentlichkeitsanalyse, mehr Spielraum bei der Abgrenzung der Treibhausgasbilanzierung und erweiterte Auslassungsmöglichkeiten. Anwendung ist verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2027 vorgesehen, mit Wahlrecht zur früheren Anwendung.

Der freiwillige Standard als Schutzschild für den Mittelstand

Am selben Tag wurde der delegierte Rechtsakt für den freiwilligen Standard („Voluntary Standard“, Nachfolger des VSME) verabschiedet. Er richtet sich an Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte – die ursprüngliche Grenze lag bei 250 – und hat eine für den Mittelstand entscheidende Doppelfunktion: Er ist einerseits ein schlankes Berichtsmuster, andererseits eine Obergrenze für Datenanfragen aus der Lieferkette. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von nicht berichtspflichtigen Zulieferern grundsätzlich keine Informationen verlangen, die über diesen Standard hinausgehen; Zulieferer können Weitergehendes verweigern.

Lieferkette: CSDDD verschoben, LkSG faktisch entlastet

Die europäische Lieferkettenrichtlinie wurde mit demselben Paket deutlich entschärft: Sie gilt künftig erst ab mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. € Umsatz, die Umsetzung in nationales Recht hat bis Juli 2028 Zeit, die Anwendung beginnt gestaffelt ab 2028/2029. Statt pauschaler Prüfpflichten gilt ein zweistufiges Verfahren aus grober Risikosichtung und vertiefter Prüfung; der Abbruch von Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel wurde durch die Aussetzung ersetzt.

Das deutsche LkSG gilt formal weiterhin ab 1.000 Beschäftigten, ist aber praktisch entkernt: Das BAFA prüft die Unternehmensberichte seit Herbst 2025 nicht mehr, die digitale Berichtsmaske wurde im November 2025 abgeschaltet, und ein Gesetzentwurf sieht die rückwirkende Streichung der Berichtspflicht vor. Die materiellen Sorgfaltspflichten – Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren – bestehen unverändert fort. Für kleinere Zulieferer ändert das wenig: Sie werden ohnehin nicht über das Gesetz, sondern über Lieferantenverträge und Verhaltenskodizes eingebunden.

Taxonomie, CBAM, EUDR

Drei weitere Regelwerke sind für einzelne Branchen unmittelbar relevant. Die EU-Taxonomie wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 vereinfacht – veröffentlicht am 8. Januar 2026, anzuwenden ab dem Geschäftsjahr 2026 – mit Wesentlichkeitsschwellen und verschlankten Meldebögen. Der CBAM ist seit dem 1. Januar 2026 in der Regelphase; durch eine neue Bagatellgrenze von 50 Tonnen pro Jahr sind rund 90 Prozent der bisher erfassten Importeure vollständig befreit, die erste CBAM-Erklärung für 2026 ist bis Ende September 2027 abzugeben. Die EUDR wurde erneut verschoben und gilt ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere, ab dem 30. Juni 2027 für kleine und Kleinstunternehmen.

Wie der Bericht abgegeben wird – und warum Technik dabei entscheidend ist

Ein CSRD-Bericht ist nicht einfach eine PDF-Datei, die zusätzlich auf die Website gestellt wird. Die Nachhaltigkeitserklärung gehört in einen gesonderten Abschnitt des Lageberichts beziehungsweise Konzernlageberichts. Sie wird damit zusammen mit der übrigen Jahresfinanzberichterstattung aufgestellt, geprüft und über den gesetzlich vorgesehenen Offenlegungsweg veröffentlicht. Eine freiwillige Nachhaltigkeitsbroschüre oder eine ESG-Unterseite kann die Kommunikation ergänzen, ersetzt diesen formalen Bericht aber nicht.

Vom lesbaren Bericht zum maschinenlesbaren Datensatz

Die europäische Zielarchitektur sieht ein einheitliches elektronisches Berichtsformat vor: Der Lagebericht wird in XHTML erstellt und die Nachhaltigkeitsangaben werden anhand einer digitalen Taxonomie ausgezeichnet. Technisch geschieht das mit Inline XBRL (iXBRL). Vereinfacht gesagt bleibt der Bericht für Menschen wie eine Webseite lesbar; gleichzeitig erhalten Zahlen, Textangaben, Einheiten, Zeiträume und Zusammenhänge digitale Etiketten, die Software automatisiert auslesen kann.

Wichtig für die Planung im September 2026: Das digitale Tagging der ESRS-Angaben ist noch nicht verpflichtend. EFRAG hat am 17. September 2026 erst den Entwurf der an die überarbeiteten ESRS angepassten XBRL-Taxonomie zur Konsultation gestellt. Nach der Finalisierung müssen ESMA und Europäische Kommission noch den verbindlichen technischen Rahmen schaffen. Unternehmen sollten ihre Daten deshalb schon heute strukturiert und taggbar aufbauen, aber nicht so tun, als stünde das endgültige technische Meldepaket bereits fest.

Praktische Unterscheidung: PDF ist ein Ausgabeformat für Leser. XHTML ist das elektronische Dokument. XBRL bezeichnet die fachlichen Datenmarkierungen. iXBRL verbindet beides in einem für Menschen lesbaren und für Maschinen auswertbaren Bericht.

Was technisch tatsächlich schwierig wird

  1. Daten liegen in getrennten Systemen. Energieverbräuche kommen aus Rechnungen oder Zählerportalen, Personalkennzahlen aus der Lohnabrechnung, Einkaufsdaten aus ERP und Buchhaltung, Emissionswerte von Lieferanten per E-Mail oder Tabellenblatt. Ohne gemeinsame Definitionen entstehen widersprüchliche Zahlenstände.
  2. Eine Kennzahl braucht mehr als einen Wert. Zu jedem Wert gehören Einheit, Zeitraum, Gesellschaft, Standort, Berechnungsmethode, Emissionsfaktor, Datenquelle, Verantwortlicher und Freigabestatus. Fehlen diese Metadaten, lässt sich die Zahl weder sauber taggen noch später prüfen.
  3. Konsolidierung und Systemgrenzen müssen zusammenpassen. Beteiligungen, neu erworbene Gesellschaften, geleaste Standorte oder ausgelagerte Prozesse werden in Finanzbuchhaltung und CO₂-Bilanz nicht automatisch gleich behandelt. Abweichungen müssen erklärt und über Jahre konsistent fortgeführt werden.
  4. Versionen und Nachweise müssen erhalten bleiben. Eine nachträglich korrigierte Verbrauchsabrechnung darf die bereits freigegebene Berichtszahl nicht still überschreiben. Benötigt werden Versionierung, Änderungsprotokolle und eine Belegkette vom veröffentlichten Wert zurück zur Quelle.
  5. Textangaben werden ebenfalls strukturiert. Nicht nur Tonnen CO₂ oder Beschäftigtenzahlen sind betroffen. Auch Strategien, Ziele, Maßnahmen und Methoden müssen den richtigen Offenlegungsanforderungen zugeordnet werden. Freie Texte ohne klare Struktur erschweren Tagging, Vergleich und Prüfung.
  6. Validierungen laufen über mehrere Ebenen. Ein technisch gültiges XHTML/iXBRL-Dokument kann fachlich trotzdem falsch sein: falsches Vorzeichen, falsche Einheit, fehlender Zeitraum oder unpassendes Taxonomie-Element. Deshalb braucht es technische, fachliche und rechnerische Kontrollen.
  7. Schnittstellen und Berechtigungen werden zum Governance-Thema. Wer darf Daten importieren, Methoden ändern, Werte freigeben oder einen Bericht exportieren? Rollen, Vier-Augen-Freigaben und Protokolle sind wichtiger als eine besonders schöne Oberfläche.

Ein sinnvoller technischer Mindestaufbau

Auch ohne große ESG-Plattform lässt sich prüfungsfähig beginnen. Entscheidend ist ein zentrales Kennzahlenverzeichnis mit eindeutigen Definitionen, Verantwortlichkeiten und Datenquellen; eine periodische Datenerhebung mit Plausibilitätskontrollen; ein dokumentierter Freigabeprozess; sowie ein unveränderbares Archiv der verwendeten Belege, Faktoren und Berechnungen. Der Berichtstext sollte nicht losgelöst in einer Textverarbeitung entstehen, sondern auf dieselben freigegebenen Kennzahlen zugreifen.

Software wird dann sinnvoll, wenn viele Gesellschaften oder Standorte konsolidiert werden, Scope-3-Daten regelmäßig einlaufen, wiederkehrende Kundenfragebögen beantwortet werden müssen oder ein iXBRL-fähiger Ausgabeprozess bevorsteht. Beim Einkauf sollte nicht nur nach „CSRD-konform“ gefragt werden, sondern konkret nach Datenimporten, Berechnungshistorie, Rollen und Freigaben, Prüfpfad, Taxonomie-Versionen, Validierung und exportierbaren Rohdaten. Ein geschlossenes System ohne vollständigen Datenexport schafft sonst die nächste Abhängigkeit.

Für freiwillig berichtende KMU ist die Lage einfacher: Ein Bericht nach dem freiwilligen Standard kann zunächst als klar strukturiertes, zugängliches Dokument veröffentlicht und für Banken oder Kunden bereitgestellt werden. Trotzdem lohnt es sich, Kennzahlen tabellarisch und mit Metadaten zu führen. Wer heute nur ein gestaltetes PDF besitzt, muss bei jeder neuen Anfrage wieder von vorne anfangen; wer strukturierte Daten besitzt, kann daraus Bericht, Fragebogen und Kundenantwort erzeugen.

Wer betroffen ist – und wer es faktisch trotzdem ist

Rechtlich verpflichtet ist nach alldem nur noch ein kleiner Kreis großer Unternehmen. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte: Betroffenheit entsteht 2026 überwiegend auf anderen Wegen.

Banken und Finanzierung

Die Europäische Bankenaufsicht EBA hat im Januar 2025 finale Leitlinien zum Management von ESG-Risiken veröffentlicht (EBA/GL/2025/01), die seit dem 11. Januar 2026 anzuwenden sind. Banken müssen Übergangs- und physische Klimarisiken systematisch in Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikomanagement und Strategie einbeziehen. Für Kreditnehmer bedeutet das konkret: mehr Fragen im Kreditgespräch, und bei fehlenden Antworten tendenziell schlechtere Bewertungen.

Wie weit das in der Breite angekommen ist, zeigt eine Untersuchung von KfW Research (Fokus Volkswirtschaft Nr. 528, Januar 2026): 2025 wurde Nachhaltigkeit nur bei rund 15 Prozent der mittelständischen Unternehmen im Kreditgespräch überhaupt thematisiert – kaum mehr als im Vorjahr. Deutlich häufiger betroffen sind größere Mittelständler sowie Unternehmen aus Verarbeitendem Gewerbe, Bau und Handel. Die ehrliche Einordnung lautet also: Es ist noch nicht die Regel, aber die Richtung ist eindeutig, und sie trifft zuerst die kapitalintensiven Branchen.

Großkunden und Lieferkette

Der spürbarste Druck kommt von Kunden. Wer einem berichtspflichtigen Konzern zuliefert, bekommt Fragebögen, Verhaltenskodizes, Angaben zu CO₂ pro Produkt oder die Aufforderung zu einer EcoVadis-Bewertung – meist mit Frist und meist ohne Verhandlungsspielraum. Der neue freiwillige Standard begrenzt zwar, was verlangt werden darf, aber er beseitigt die Anfrage nicht.

Öffentliche und private Ausschreibungen

In Vergabeverfahren gewinnen Umwelt- und Sozialkriterien an Gewicht, insbesondere bei Bau-, Reinigungs-, Logistik- und IT-Leistungen. Belastbare bundesweite Zahlen speziell zum Anteil von ESG-Kriterien in Vergabeverfahren 2026 liegen uns nicht vor; die Tendenz bestätigt aber unter anderem das DIHK-Umweltbarometer 2025, in dem 45 Prozent der Unternehmen Kreislaufwirtschaftsregulierung branchenübergreifend als hoch relevant einstufen.

Personal

Der vierte Treiber wird oft unterschätzt. Die zeag-Trendstudie der Universität St. Gallen zeigt positive Zusammenhänge zwischen ökologischer Führung, Diversitätsklima, Unternehmenserfolg und Mitarbeiterbindung – bei gleichzeitig unterdurchschnittlicher Umsetzung im Mittelstand. Eine Untersuchung der Stiftung Familienunternehmen mit RWI und ifo weist wachsende „grüne“ Beschäftigung nach, mit Engpässen vor allem in technischen Umsetzungsberufen wie Mechatronik, Automatisierungs- und Energietechnik.

Und die Kehrseite: Bürokratielast

Dass das alles Arbeit macht, ist belegt. Nach dem DIHK-Umweltbarometer 2025 (rund 1.700 befragte Unternehmen, Stand November 2025) wendet jedes dritte Unternehmen bis zu fünf Stunden pro Woche für Umweltregulierungsbürokratie auf, mehr als jedes vierte über acht Stunden. Der Barometerwert lag Ende 2025 mit –1 nahezu neutral: 30 Prozent berichteten von negativen, 31 Prozent von positiven Wettbewerbsfolgen. Kleine Unternehmen nennen als Hauptbelastungen Fachkräftemangel (20 Prozent) und komplexe Behördenkommunikation (31 Prozent).

Doppelte Wesentlichkeit: der Schritt, an dem es hängt

Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist das Herzstück jeder ernsthaften Nachhaltigkeitsberichterstattung – und der Punkt, an dem die meisten Projekte länger dauern als geplant. Sie beantwortet zwei Fragen getrennt voneinander:

Inside-out (Auswirkungswesentlichkeit): Welche Wirkungen hat das Unternehmen auf Umwelt und Menschen – positiv wie negativ, tatsächlich wie potenziell, in der eigenen Tätigkeit wie in der Wertschöpfungskette?

Outside-in (finanzielle Wesentlichkeit): Welche Nachhaltigkeitsthemen wirken sich finanziell auf das Unternehmen aus – als Risiko oder als Chance, kurz-, mittel- oder langfristig?

Ein Thema ist wesentlich, sobald mindestens eine der beiden Richtungen zutrifft. In der Praxis läuft der Prozess in fünf Schritten ab: Verständnis des Geschäftsmodells und der Wertschöpfungskette, Identifikation möglicher Themen anhand der Standardliste, Einbindung von Stakeholdern wie Kunden, Beschäftigten, Lieferanten und Banken, Bewertung nach festgelegten Schwellen, Dokumentation der Entscheidungen.

Der letzte Punkt entscheidet über Erfolg oder Misserfolg. Prüfer interessieren sich weniger für das Ergebnis als für den Weg dorthin: Welche Themen wurden warum ausgeschlossen, wer war beteiligt, welche Schwellen galten? Eine Wesentlichkeitsanalyse ohne nachvollziehbare Dokumentation muss im Folgejahr wiederholt werden.

Die überarbeiteten ESRS erlauben hier ein Top-down-Vorgehen: Man beginnt bei der Geschäftsleitung und den ohnehin bekannten Risiken, statt jede Unterkategorie systematisch abzuarbeiten. Für Mittelständler ist das eine spürbare Erleichterung – und ein Argument dafür, die Analyse nicht mehr als Monsterprojekt zu planen.

Die CO₂-Bilanz: Scope 1, 2 und 3 in der Praxis

Wer nur eine einzige Kennzahl aufbaut, sollte mit dem Corporate Carbon Footprint beginnen. Sie wird am häufigsten abgefragt, sie ist methodisch klar geregelt, und sie zeigt nebenbei, wo Energiekosten versickern.

Der Rahmen

Maßgeblich ist der Corporate Standard des GHG Protocol, ergänzend die Norm ISO 14064-1. Die Emissionen werden in drei Bereiche gegliedert:

  • Scope 1 – direkte Emissionen: Verbrennung im eigenen Haus, also Erdgas, Heizöl, Kraftstoffe des eigenen Fuhrparks, Prozessemissionen, Kältemittelverluste.
  • Scope 2 – eingekaufte Energie: Strom, Fernwärme, Fernkälte. Hier wird zwischen der marktbasierten Betrachtung (tatsächlicher Liefervertrag, etwa Ökostrom mit Herkunftsnachweis) und der standortbasierten Betrachtung (nationaler Strommix) unterschieden. Beide werden in der Regel ausgewiesen.
  • Scope 3 – vor- und nachgelagerte Emissionen: eingekaufte Waren und Dienstleistungen, Transport, Geschäftsreisen, Pendelverkehr, Abfall, Nutzung und Entsorgung der verkauften Produkte. Fünfzehn Kategorien, von denen für die meisten Unternehmen drei bis fünf relevant sind – und die zusammen meist den weitaus größten Teil der Bilanz ausmachen.

Woher die Daten kommen

Der größte Teil steckt bereits im Unternehmen: Energieabrechnungen, Tankkarten- und Leasingauswertungen, Kreditorenbuchhaltung, Reisekostenabrechnungen, Abfallnachweise, Einkaufsdaten. Für die Umrechnung in CO₂-Äquivalente werden Emissionsfaktoren verwendet, in Deutschland typischerweise die Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes für Strom und Wärme sowie internationale Datenbanken für Kraftstoffe und Reisen. Wichtig: Faktoren ändern sich jährlich, und die verwendete Quelle samt Jahrgang gehört dokumentiert – sonst ist die Bilanz im Folgejahr nicht vergleichbar.

Typische Stolpersteine

Scope 3 wird unterschätzt oder ganz weggelassen, obwohl gerade dort die Kundenfragen ansetzen. Ökostromverträge werden als „null Emissionen“ verbucht, ohne die standortbasierte Vergleichszahl auszuweisen. Der Betrachtungszeitraum passt nicht zum Geschäftsjahr. Und häufig fehlt schlicht die Festlegung, welche Standorte und Gesellschaften überhaupt in der Bilanz enthalten sind.

Aufwand und Kosten

Belastbare, unabhängige Marktpreise für die Erstellung einer CO₂-Bilanz gibt es nicht; verfügbare Zahlen stammen überwiegend von Anbietern. Als grobe Orientierung aus dieser Anbieterliteratur und aus Projekterfahrung: Eine erste Bilanz mit Tool-Unterstützung und guter Datenlage liegt häufig im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich, eine extern begleitete Bilanz mit tieferer Scope-3-Betrachtung und mehreren Standorten eher im hohen vier- bis niedrigen fünfstelligen Bereich. Zeitlich sind wenige Wochen realistisch, wenn die Daten vorliegen – und mehrere Monate, wenn sie erst geschaffen werden müssen. Diese Angaben sind ausdrücklich Erfahrungswerte, keine belegten Marktzahlen.

Soziales und Governance: mehr als Umwelt

Entgelttransparenz

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 hätte bis zum 7. Juni 2026 umgesetzt werden müssen. Deutschland hat diese Frist verstreichen lassen; ein nationales Gesetz ist nach Angaben des zuständigen Bundesministeriums erst für 2027 angekündigt, mit Auskunftsansprüchen und Berichtspflichten voraussichtlich ab Juni 2028 auf Basis des Berichtsjahres 2027. Dieser Zeitplan ist politisch in Bewegung und sollte nicht als gesichert behandelt werden. Unabhängig davon gilt der Grundsatz des gleichen Entgelts unmittelbar aus dem europäischen Primärrecht; öffentliche Arbeitgeber sind zudem direkt gebunden. Praktisch heißt das: Wer Entgeltstrukturen, Eingruppierungslogik und Gehaltsbänder erst dann aufräumt, wenn das Gesetz da ist, hat keine Vergleichsdaten.

Hinweisgeberschutz

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten zu einer internen Meldestelle. Das betrifft genau die Größenklasse, die von der CSRD gerade befreit wurde – und ist zugleich einer der Punkte, die in Lieferantenfragebögen regelmäßig abgefragt werden.

Sorgfaltspflichten im Alltag

Auch ohne eigene LkSG-Pflicht lohnt sich ein einfaches, dokumentiertes Vorgehen: eine grobe Risikoeinschätzung der Beschaffungsländer und Warengruppen, ein Verhaltenskodex für Lieferanten, ein erreichbarer Beschwerdeweg und eine Ablage, in der die Antworten auf Kundenfragebögen konsistent gepflegt werden. Das kostet wenige Tage und beantwortet die meisten Anfragen im Vorfeld.

Die Hebel, die sich wirklich rechnen

Nachhaltigkeitsprojekte scheitern selten an der Technik und häufig daran, dass mit dem sichtbarsten statt mit dem wirksamsten Thema begonnen wird. Die folgende Reihenfolge hat sich im Mittelstand bewährt.

1. Energieeffizienz vor Erzeugung. Druckluftleckagen, veraltete Beleuchtung, ungeregelte Pumpen und Lüftungen, Wärmerückgewinnung, Prozesswärme: Hier liegen die kürzesten Amortisationszeiten. Eine geförderte Energieberatung liefert die Liste in wenigen Wochen.

2. Strombezug und Eigenerzeugung. Photovoltaik auf Dach- und Parkflächen, Lastmanagement, gegebenenfalls Speicher. Wirkt gleichzeitig auf Scope 2 und auf die Energiekosten, die im DIHK-Energiewende-Barometer 2026 branchenübergreifend als zentrales Standortproblem benannt werden.

3. Fuhrpark. Meist der größte Scope-1-Posten im Dienstleistungs- und Handwerksbereich. Entscheidend ist die nüchterne Rechnung über die Gesamtnutzungsdauer – Anschaffung, Energie, Wartung, Restwert – statt der Listenpreisvergleich.

4. Beschaffung und Material. Ausschussquoten, Verpackung, Materialsubstitution, Losgrößen. Oft der Bereich mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Wirkung, weil eingekauftes Material bei produzierenden Unternehmen den größten Scope-3-Block bildet.

5. Kreislaufwirtschaft. Reparatur, Aufarbeitung, Rücknahme, Wiederverwendung von Prozesswasser. Das KfW-Umweltprogramm fördert ausdrücklich ressourcenschonende und kreislauforientierte Verfahren.

6. Reisen, Pendeln, Homeoffice. Regelmäßig ein Scope-3-Schwerpunkt bei Dienstleistern. Quantifizierte allgemeingültige Einsparwerte gibt es nicht – hier hilft nur die eigene Auswertung aus Reisekosten- und Personaldaten.

7. Digitalisierung als Querschnittshebel. Weniger Papier ist der kleinere Effekt. Der größere entsteht dort, wo saubere Daten überhaupt erst Steuerung ermöglichen: automatisierte Verbrauchserfassung, Auswertungen aus der Buchhaltung, wiederverwendbare Antworten auf Kundenfragebögen.

Fördermittel 2026

Ein erheblicher Teil der Maßnahmen ist förderfähig. Die folgende Übersicht fasst die für den Mittelstand wichtigsten Programme zusammen. Förderquoten und Portale ändern sich häufig – prüfen Sie die Konditionen vor jeder Antragstellung direkt bei BAFA beziehungsweise KfW.

ProgrammTrägerKernpunkte 2026
Energieberatung für den Mittelstand (Modul Nichtwohngebäude, Anlagen, Systeme)BAFAFür KMU bis 250 Beschäftigte und maximal 50 Mio. € Umsatz. Zuschuss von 50 Prozent der Beratungskosten, gedeckelt bei rund 8.000 € (deutlich niedriger bei geringen Energiekosten).
Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)BAFA / BMWEFörderwettbewerb mit mehreren Runden pro Jahr, Rundenbudget im zweistelligen Millionenbereich, Förderquote bis 60 Prozent, maximal 20 Mio. € je Vorhaben. Antragsabwicklung seit September 2025 über die neue Förderzentrale Deutschland.
KfW-Umweltprogramm (240/241)KfWZinsgünstiger Kredit für Umwelt- und Klimaschutzinvestitionen, Kreislaufwirtschaft, Boden- und Gewässerschutz. Kreditrahmen bis 25 Mio. €, in Ausnahmefällen mehr.
KfW Klimaschutzoffensive für den Mittelstand (293)KfWInvestitionen in Treibhausgasminderung und Transformationstechnologien, teilweise auch Betriebsmittel.
ERP-Förderkredit KMUKfWAllgemeine Unternehmensfinanzierung mit bonitäts- und besicherungsabhängigen Zinssätzen.

Der teuerste Fehler bei Fördermitteln: zuerst beauftragen, dann beantragen. Bei den meisten Programmen ist ein Vorhabenbeginn vor Antragstellung förderschädlich – die Förderung ist dann vollständig verloren.

Greenwashing: was Sie ab dem 27. September 2026 nicht mehr sagen dürfen

Dieser Abschnitt ist für jedes Unternehmen relevant, auch für das kleinste – denn er betrifft nicht die Berichterstattung, sondern Website, Prospekt und Verpackung.

Der BGH und das Wort „klimaneutral“

Mit Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass mehrdeutige Umweltbegriffe wie „klimaneutral“ in der Werbung selbst erläutert werden müssen: Der Verbraucher muss erkennen können, ob Emissionen tatsächlich reduziert oder lediglich kompensiert wurden. Zudem hat das Gericht den Vorrang der Reduktion vor der Kompensation betont. Rechtsgrundlage ist § 5 UWG – das heißt, Verstöße sind abmahnfähig.

Die EmpCo-Richtlinie, umgesetzt im UWG

Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel wurde in Deutschland durch das Dritte UWG-Änderungsgesetz umgesetzt, das der Bundestag am 19. Dezember 2025 beschlossen hat. Die Regeln gelten ab dem 27. September 2026. Verboten sind danach insbesondere:

  • pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung,
  • Aussagen zur Klimaneutralität, die auf der Kompensation von Emissionen beruhen,
  • selbst vergebene oder nicht zertifizierte Nachhaltigkeitssiegel,
  • Aussagen über eine künftige Umweltleistung ohne klaren, überprüfbaren und extern kontrollierten Umsetzungsplan.

Und die Green-Claims-Richtlinie?

Sie ist nicht gekommen. Die EU-Kommission kündigte im Juni 2025 an, den Vorschlag zurückzuziehen – unter anderem mit Verweis auf die Belastung von rund 30 Millionen Kleinstunternehmen. Seither ruht das Vorhaben. Das ist jedoch keine Entwarnung, weil die EmpCo-Regeln die praktisch wichtigsten Verbote ohnehin enthalten und bereits gelten.

Praktische Konsequenz: Prüfen Sie Website, Angebotsunterlagen, Verpackungen und Signaturen auf pauschale Umweltaussagen und auf Klimaneutralitätsversprechen. Ersetzen Sie sie durch konkrete, belegbare Angaben – etwa „Strombedarf seit 2024 zu 100 Prozent aus eigener Photovoltaik und zertifiziertem Ökostrom“ statt „klimaneutral“.

Wer hilft – und was es kostet

Rund um die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ein eigener Industriezweig entstanden. Drei Gruppen teilen sich den Markt.

1. Wirtschaftsprüfer und große Beratungen

Weil der Bericht im Lagebericht landet und geprüft wird, begleiten die großen Prüfungsgesellschaften – PwC, EY, KPMG, Deloitte – sowie mittelständische Häuser wie BDO, Forvis Mazars, Ebner Stolz oder Rödl & Partner viele Konzerne und größere Mittelständler. Leistungen: strategische Beratung, Wesentlichkeitsanalyse, Prozessaufbau und die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung. Zu beachten ist, dass Erstellung und Prüfung nicht aus derselben Hand kommen dürfen.

2. ESG-Softwareanbieter

Für die Datenmengen reicht Excel irgendwann nicht mehr. Der Markt europäischer Anbieter wächst schnell; häufig genannt werden Tanso, Planted, leadity, cubemos und Plan A. Preislisten sind die Ausnahme – die meisten Anbieter arbeiten mit „Preis auf Anfrage“, gestaffelt nach Unternehmensgröße und Modulen, oft als Jahreslizenz plus Einrichtungsgebühr.

3. Freie Nachhaltigkeitsberater und Agenturen

Sie sind für den Mittelstand meist die praktikabelste Variante: Sie helfen beim Zusammentragen der Daten, bei Methodik und Formulierung und begleiten die Umsetzung – ohne Konzernapparat und ohne Prüfungsmandat im Hintergrund.

Kostenrahmen

Die folgenden Spannen sind Orientierungswerte aus Marktbeobachtung, Anbieterangaben und Untersuchungen; sie sind keine Angebote und variieren stark mit Größe, Standortzahl und Datenqualität.

LeistungTypische SpanneAnmerkung
Workshop / Ersteinschätzungca. 2.500–5.000 €Standortbestimmung, Betroffenheit, Fahrplan
Doppelte Wesentlichkeitsanalyseca. 7.000–25.000 €Angebote für kleinere Unternehmen beginnen bei rund 7.000 €; Konzernprojekte liegen deutlich darüber
CO₂-Bilanz (Erstjahr)niedriger vierstelliger bis niedriger fünfstelliger BereichErfahrungswert, keine belegte Marktzahl
Software-Lizenz Mittelstandca. 1.500–10.000 € pro JahrKleinstunternehmen teils deutlich darunter; „Preis auf Anfrage“ ist die Regel
Software-Lizenz größere Unternehmenca. 25.000–100.000+ € pro Jahrabhängig von Modulen, Nutzern und Standorten
Begleitung Erstberichterstattung Mittelstandca. 30.000–80.000 €vollständiges Projekt über mehrere Quartale
Prüfungshonorar (limited assurance)ca. 15.000–50.000 € pro JahrMarktschätzung; belegt ist nur, dass diese Honorare vom berufsrechtlichen Honorardeckel ausgenommen sind
Gesamtbudget Jahr 1 bei voller Pflichtca. 50.000–150.000 €zuzüglich erheblichem internen Aufwand

Zur Einordnung der Größenordnung: Die Kosten-Nutzen-Analyse von EFRAG – noch auf Basis der alten, unvereinfachten Standards – schätzte die jährlichen Gesamtkosten je Unternehmen auf etwa 150.000 bis 180.000 €, mit Implementierungskosten im ersten Jahr von rund 244.000 € für kleinere und bis zu 1,3 Mio. € für große Unternehmen. Etwa 60 Prozent der Erstjahreskosten bleiben dauerhaft bestehen. Durch die ESRS-Vereinfachung werden Einsparungen von grob 30 bis 50 Prozent erwartet. Diese Zahlen betreffen berichtspflichtige Großunternehmen und sind auf einen 80-Personen-Betrieb nicht übertragbar – sie zeigen aber, warum die Entlastung des Mittelstands politisch so umkämpft war.

Zehn typische Fehler

  1. Abwarten, bis die Rechtslage endgültig ist. Sie wird es auf absehbare Zeit nicht sein. Wer erst startet, wenn alles feststeht, hat im entscheidenden Moment keine Vergleichsdaten.
  2. Mit dem Bericht statt mit den Daten beginnen. Ein Text ohne belastbare Zahlen ist in der Prüfung wertlos und in der Kundenkommunikation angreifbar.
  3. Scope 3 ausklammern. Genau danach fragen Großkunden, weil sie Ihre Zahlen für ihre eigene Bilanz brauchen.
  4. Software kaufen, bevor die Prozesse stehen. Ein Werkzeug ersetzt keine Festlegung, wer welche Kennzahl bis wann liefert.
  5. Die Wesentlichkeitsanalyse nicht dokumentieren. Nicht das Ergebnis zählt, sondern die nachvollziehbare Herleitung.
  6. Mit „klimaneutral“ werben. Seit dem BGH-Urteil und erst recht seit dem 27. September 2026 ein konkretes Abmahnrisiko.
  7. Fördermittel zu spät beantragen. Vorhabenbeginn vor Antragstellung kostet in der Regel die gesamte Förderung.
  8. Nachhaltigkeit im Kreditgespräch nicht ansprechen. Wer Zahlen mitbringt, führt das Gespräch; wer keine hat, bekommt eine schlechtere Einstufung.
  9. Entgeltstrukturen ignorieren. Die europäischen Vorgaben kommen, und ihre Datenbasis liegt in der Vergangenheit.
  10. Alles intern nebenbei machen lassen. Ohne benannte Verantwortung, Zeitbudget und Termin passiert erfahrungsgemäß nichts.

Ein realistischer Zwölf-Monats-Fahrplan

Für ein Unternehmen mit 50 bis 250 Beschäftigten ohne eigene Nachhaltigkeitsabteilung hat sich folgender Ablauf bewährt.

Monat 1–2: Standortbestimmung. Betroffenheit klären (Pflicht, Kundenanforderungen, Bank, Ausschreibungen), Verantwortlichkeit benennen, Zeitbudget festlegen. Ergebnis: eine Seite mit Anlass, Ziel und Termin.

Monat 2–4: Datenbasis. Energie-, Kraftstoff-, Abfall- und Personaldaten der letzten beiden Jahre zusammentragen, Systemgrenzen festlegen, erste CO₂-Bilanz erstellen. Parallel eine geförderte Energieberatung beauftragen.

Monat 4–6: Wesentlichkeit und Maßnahmen. Vereinfachte doppelte Wesentlichkeitsanalyse, Ableitung von drei bis fünf Maßnahmen mit belastbarer Wirtschaftlichkeitsrechnung, Prüfung der Fördermöglichkeiten vor Beauftragung.

Monat 6–9: Bericht und Kommunikation. Freiwilliger Bericht nach dem KMU-Standard, Aufbau einer wiederverwendbaren Antwortsammlung für Kundenfragebögen, Überarbeitung der Umweltaussagen auf Website und in Unterlagen.

Monat 9–12: Verstetigen. Kennzahlen in den bestehenden Berichtsrhythmus übernehmen, Datenerhebung automatisieren, Ziele für das Folgejahr festlegen, Ergebnisse im Bank- und Kundengespräch aktiv einsetzen.

Wer diesen Weg geht, hat nach einem Jahr keine Hochglanzbroschüre, aber etwas Wertvolleres: belastbare Zahlen, einen begründeten Maßnahmenplan und Antworten auf die Fragen, die ohnehin kommen.

Häufige Fragen

Muss mein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?
Gesetzlich verpflichtend ist die CSRD-Berichterstattung nach dem Omnibus-Kompromiss im Kern erst ab mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Umsatz. Der weitaus größere Teil des Mittelstands ist damit nicht direkt pflichtig – wohl aber faktisch betroffen, weil Großkunden, Banken und Auftraggeber Nachhaltigkeitsdaten abfragen.
Was ist der Unterschied zwischen CSRD, ESRS und ESG?
Die CSRD ist die EU-Richtlinie, die festlegt, wer berichten muss. Die ESRS sind die Standards, die festlegen, was genau im Bericht steht. ESG ist der Oberbegriff für die drei Themenfelder Umwelt, Soziales und Unternehmensführung, der vor allem im Finanzmarkt verwendet wird.
Wo wird der Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht?
Nicht mehr als eigene Hochglanzbroschüre, sondern als eigener Abschnitt im Lagebericht des Jahresabschlusses. Er steht damit formal auf einer Stufe mit der Finanzberichterstattung und wird geprüft.
Was ist die doppelte Wesentlichkeit?
Zwei Blickrichtungen: Wie wirkt das Unternehmen auf Umwelt und Menschen (Inside-out), und wie wirken Nachhaltigkeitsthemen finanziell auf das Unternehmen (Outside-in)? Ein Thema ist berichtspflichtig, wenn mindestens eine der beiden Richtungen wesentlich ist.
Wie fange ich ohne Vorkenntnisse an?
Mit drei Dingen, die fast jedes Unternehmen sofort zusammentragen kann: Energieverbräuche der letzten zwei Jahre, Kraftstoff- und Fuhrparkdaten sowie die wichtigsten Kennzahlen zur Belegschaft. Daraus entsteht eine erste CO₂-Bilanz und ein realistisches Bild, wo die großen Hebel liegen.
Was kostet ein Nachhaltigkeitsbericht?
Die Spanne ist enorm. Ein freiwilliger Basisbericht für ein kleines Unternehmen ist ein Projekt im niedrigen vier- bis fünfstelligen Bereich. Für eine vollständige CSRD-Erstberichterstattung im Mittelstand kursieren Erfahrungswerte von rund 30.000 bis 150.000 € im ersten Jahr, zuzüglich interner Arbeitszeit und Prüfungshonorar. Details und Quellen stehen im Kostenkapitel dieses Beitrags.
Darf ich noch mit „klimaneutral“ werben?
Nur noch sehr eingeschränkt. Der BGH hat 2024 entschieden, dass mehrdeutige Begriffe wie „klimaneutral“ in der Werbung selbst erläutert werden müssen. Seit dem 27. September 2026 gelten zusätzlich die über das UWG umgesetzten Vorgaben der EmpCo-Richtlinie, die pauschale Umweltaussagen und kompensationsbasierte Klimaneutralitätsversprechen weitgehend verbieten.
Brauche ich eine ESG-Software?
Nicht zwingend. Für die erste Bilanz und einen freiwilligen Bericht reicht oft eine saubere Tabellenstruktur. Software lohnt sich, wenn viele Standorte, wiederkehrende Kundenfragebögen oder eine Pflichtberichterstattung dazukommen.
Was passiert, wenn wir gar nichts tun?
Kurzfristig meist nichts Sichtbares. Mittelfristig fallen Unternehmen aus Lieferantenlisten, verlieren bei Ausschreibungen Punkte und verhandeln bei Krediten schlechter – und verschenken die Kostensenkungen, die in Energie, Fuhrpark und Beschaffung stecken.
Ist Nachhaltigkeit nicht vor allem ein Kostenfaktor?
Beides. Die Berichterstattung kostet Geld, ohne unmittelbar Ertrag zu bringen. Die zugrunde liegenden Maßnahmen – Energieeffizienz, Materialeinsatz, Fuhrpark – zahlen dagegen häufig direkt auf die Kostenseite ein. Wer beides trennt, trifft bessere Entscheidungen.

Quellen und Rechtsstand

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 21. September 2026 wieder. Wesentliche Grundlagen:

  • Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD); Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop the clock“); Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I), veröffentlicht am 26.02.2026, in Kraft seit 18.03.2026
  • Regierungsentwurf CSRD-Umsetzungsgesetz, Bundestagsdrucksache 21/1857 vom 29.09.2025; Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD, März 2026; Anhörung im Rechtsausschuss am 13.04.2026
  • Delegierte Rechtsakte zu den überarbeiteten ESRS und zum freiwilligen Standard vom 03.07.2026 (EFRAG/Europäische Kommission)
  • EFRAG, Draft XBRL Taxonomy for the Revised ESRS und Technical Explanatory Note, veröffentlicht am 17.09.2026; Konsultation bis 11.11.2026. Das digitale Tagging ist zum Redaktionsschluss noch nicht verpflichtend.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 zum European Single Electronic Format (ESEF), konsolidierte Fassung; Grundlage für XHTML und Inline-XBRL in der europäischen Jahresfinanzberichterstattung
  • Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 zur EU-Taxonomie, Amtsblatt vom 08.01.2026; CBAM-Regelphase seit 01.01.2026 mit Bagatellgrenze nach Verordnung (EU) 2025/2083; EUDR-Verschiebung nach Verordnung (EU) 2025/2650
  • EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken (EBA/GL/2025/01), anzuwenden seit 11.01.2026
  • KfW Research, Fokus Volkswirtschaft Nr. 528, Januar 2026 (Nachhaltigkeit im Kreditgespräch)
  • DIHK-Umweltbarometer 2025 und DIHK-Energiewende-Barometer 2026
  • BGH, Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23 („klimaneutral“); Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo), umgesetzt durch das Dritte UWG-Änderungsgesetz, anwendbar ab 27.09.2026
  • Förderprogramme: BAFA (Energieberatung, EEW) und KfW (240/241, 293, ERP-Förderkredit KMU), Stand 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Prüfungsberatung. Die Rechtslage zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ändert sich derzeit außergewöhnlich schnell; insbesondere das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz und die Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes waren zum Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen. Genannte Kostenspannen sind Orientierungswerte aus Marktbeobachtung und Projekterfahrung, keine Angebote. Prüfen Sie Förderkonditionen vor Antragstellung unmittelbar bei BAFA beziehungsweise KfW.